Strahlenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- Teil 2: Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
- Kapitel 2: Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
- Abschnitt 7: Tätigkeiten im Zusammenhang mit kosmischer Strahlung
§ 54 Beendigung der angezeigten Tätigkeit
Wer eine nach § 50 Absatz 1 oder § 52 Absatz 1 angezeigte Tätigkeit beendet oder derart verändert, dass die effektive Dosis, die das fliegende oder raumfahrende Personal durch kosmische Strahlung erhält, 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht mehr überschreiten kann, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.