Strahlenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- Teil 5: Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
- Kapitel 2: Weitere Vorschriften
§ 174 Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass kontaminiertes Metall nur nach den Vorgaben der zuständigen Behörde verwendet, in Verkehr gebracht oder entsorgt werden darf.