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Strahlenschutzgesetz

Strahlenschutzgesetz

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

  • Teil 2: Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
    • Kapitel 5: Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten

§ 77 Grenzwert für die Berufslebensdosis

Der Grenzwert für die Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten effektiven Dosen beruflich exponierter Personen beträgt 400 Millisievert. ²Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit einem ermächtigten Arzt eine zusätzliche berufliche Exposition zulassen, wenn diese nicht mehr als 10 Millisievert effektive Dosis im Kalenderjahr beträgt und die beruflich exponierte Person einwilligt. ³Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen.