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Strahlenschutzgesetz

Strahlenschutzgesetz

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

  • Teil 7: Verwaltungsbehörden

§ 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit

(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist zuständig für die Genehmigung der Beförderung von Großquellen sowie deren Rücknahme und Widerruf. ²Großquellen sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1 000 Terabecquerel übersteigt.

(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit nimmt auch die in § 184 bezeichneten Zuständigkeiten wahr als

1.
Zulassungs- und Aufsichtsbehörde im Rahmen
a)
der übertägigen Erkundung nach § 16 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes,
b)
der untertägigen Erkundung nach § 18 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes,
c)
der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung von Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes und

2.
für die Schachtanlage Asse II zuständige Aufsichtsbehörde.