Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist zuständig für die Genehmigung der Beförderung von Großquellen sowie deren Rücknahme und Widerruf. ²Großquellen sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1 000 Terabecquerel übersteigt.
(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit nimmt auch die in § 184 bezeichneten Zuständigkeiten wahr als