Strahlenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- Teil 2: Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
- Kapitel 2: Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
- Abschnitt 6: Schutz des Verbrauchers bei Zusatz radioaktiver Stoffe und Aktivierung; bauartzugelassene Vorrichtungen
- Unterabschnitt 2: Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung
§ 44 Rückführung von Konsumgütern
Wer als Hersteller eines Konsumguts einer Genehmigung nach § 40 bedarf und nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 ein Rücknahmekonzept zu erstellen hat, hat sicherzustellen, dass das Konsumgut kostenlos zurückgenommen wird. ²Der Letztverbraucher hat das Konsumgut nach Beendigung des Gebrauchs unverzüglich der in der Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 angegebenen Stelle zurückzugeben.