§ 195 Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 194 Absatz 1 vorsätzlich begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
- 1.
- auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
- 2.
- die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind.