§ 99 Besondere Notfallpläne des Bundes
(1) Auf Vorschlag der für die jeweiligen Sachbereiche zuständigen Bundesministerien ergänzt und konkretisiert die Bundesregierung den allgemeinen Notfallplan des Bundes durch besondere Notfallpläne des Bundes. ²Die besonderen Notfallpläne des Bundes werden als allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.
(2) In den besonderen Notfallplänen des Bundes sind die Planungen insbesondere für die folgenden Anwendungsbereiche darzustellen:
- 1.
- für den Katastrophenschutz, die allgemeine Gefahrenabwehr und Hilfeleistung sowie für die medizinische Behandlung und Vorsorge nach einer Exposition der Bevölkerung und der Einsatzkräfte,
- 2.
- für die Trinkwassergewinnung und -versorgung,
- 3.
- für die Produktion pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse, für Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
- 4.
- für Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie für Medizinprodukte,
- 5.
- für sonstige Produkte, Gegenstände und Stoffe,
- 6.
- für die Beförderung von Gütern,
- 7.
- für den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen, Fahrzeugen, Gütern und Gepäck,
- 8.
- für kontaminierte Gebiete, insbesondere für kontaminierte Grundstücke und Gewässer,
- 9.
- für die Entsorgung von Abfällen und für die Beseitigung von Abwasser sowie für die Errichtung und den Betrieb der in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen.
(3) Die besonderen Notfallpläne umfassen insbesondere die in Anlage 6 genannten Elemente. ²§ 98 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.