§ 162 Aufgaben der Länder
(1) Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere
- 1.
- in Lebensmitteln, in Futtermitteln und in Bedarfsgegenständen, sofern diese als Indikatoren für die Umweltradioaktivität dienen,
- 2.
- in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,
- 3.
- im Trinkwasser, im Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen,
- 4.
- in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen sowie
- 5.
- im Boden und in Pflanzen.
(2) Die Länder übermitteln der Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität (§ 163) die Daten, die sie gemäß Absatz 1 ermittelt haben.