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Strahlenschutzgesetz

Strahlenschutzgesetz

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

  • Teil 3: Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
    • Kapitel 1: Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder
      • Abschnitt 4: Radiologische Lage, Notfallreaktion

§ 110 Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen

Die Behörden und Organisationen, die an Entscheidungen über Schutzmaßnahmen oder deren Durchführung beteiligt sind, arbeiten nach Maßgabe der Notfallpläne zusammen. ²Die Entscheidungen und Schutzmaßnahmen sind im erforderlichen Umfang aufeinander abzustimmen, soweit die rechtzeitige Durchführung angemessener Schutzmaßnahmen dadurch nicht verhindert oder unangemessen verzögert wird.