Strahlenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- Teil 3: Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
- Kapitel 1: Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder
- Abschnitt 4: Radiologische Lage, Notfallreaktion
§ 110 Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen
Die Behörden und Organisationen, die an Entscheidungen über Schutzmaßnahmen oder deren Durchführung beteiligt sind, arbeiten nach Maßgabe der Notfallpläne zusammen. ²Die Entscheidungen und Schutzmaßnahmen sind im erforderlichen Umfang aufeinander abzustimmen, soweit die rechtzeitige Durchführung angemessener Schutzmaßnahmen dadurch nicht verhindert oder unangemessen verzögert wird.