Strahlenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- Teil 4: Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
- Kapitel 5: Sonstige bestehende Expositionssituationen
§ 160 Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen, für Radon in Aufenthaltsräumen und am Arbeitsplatz, für radioaktiv kontaminierte Gebiete und für Radioaktivität in Bauprodukten.