Strahlenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- Teil 3: Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
- Kapitel 1: Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder
- Abschnitt 3: Notfallvorsorge
§ 100 Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder
Die Länder stellen allgemeine und besondere Notfallpläne auf. ²Diese Notfallpläne der Länder ergänzen und konkretisieren den allgemeinen Notfallplan des Bundes und die besonderen Notfallpläne des Bundes, soweit die Länder für die Planung oder Durchführung von Schutzmaßnahmen zuständig sind.