Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist zuständig für
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. ²Soweit dadurch technisch-wissenschaftliche Belange der Bundesanstalt, ihre strategische Ausrichtung oder sonstige Rahmenbedingungen berührt werden, ist ein Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie herzustellen.