§ 98 Allgemeiner Notfallplan des Bundes
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bewertet mögliche Notfallexpositionssituationen. ²Auf seinen Vorschlag erlässt die Bundesregierung einen allgemeinen Notfallplan des Bundes. ³Der allgemeine Notfallplan des Bundes wird als allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.
(2) Im allgemeinen Notfallplan des Bundes sind
- 1.
- Referenzszenarien festzulegen, die dem Bund und den Ländern als Grundlage ihrer Planungen für Notfallreaktionen dienen, und
- 2.
- folgende allgemeine Planungen für mögliche Notfälle innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes darzustellen:
- a)
- die Planungen des Bundes,
- b)
- die Planungen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ihrer Mitgliedstaaten und von Drittstaaten sowie
- c)
- die Planungen internationaler Organisationen und die Planungen im Rahmen internationaler Verträge.
(3) Der allgemeine Notfallplan des Bundes umfasst insbesondere
- 1.
- auf das jeweilige Referenzszenario optimal abgestimmte Strategien zum Schutz der Bevölkerung und der Einsatzkräfte, die auch besonders schutzbedürftige Personen berücksichtigen (optimierte Schutzstrategien), und
- 2.
- die weiteren in Anlage 5 genannten Elemente.
²Der allgemeine Notfallplan des Bundes kann auch Hinweise auf die Notfallpläne der Länder, von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie von weiteren Organisationen, die an der Notfallvorsorge und -reaktion beteiligt sind, enthalten oder diese Notfallpläne zusammenfassend darstellen.