Strahlenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- Teil 2: Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
- Kapitel 2: Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
- Abschnitt 8: Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität
- Unterabschnitt 1: Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität
§ 58 Beendigung der angezeigten Tätigkeit
Wer eine nach § 56 Absatz 1 Satz 1 angezeigte Tätigkeit beendet oder derart verändert, dass eine Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 2 ergibt, dass die Körperdosis die Werte für die Einstufung als beruflich exponierte Person nicht mehr überschreiten kann, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.