Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach § 27 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. ²Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. ²Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. ³Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung.
(4) Ehemalige Soldaten, die einen Anspruch auf Förderung nach § 5 haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – nach Aufforderung, die in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende oder nach dem Abschluss einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 erfolgt, den Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen.