Soldatenversorgungsgesetz
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
- Teil 2: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
- Abschnitt 2: Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
- Unterabschnitt 2: Ruhegehalt
§ 24 Sonstige Zeiten
Die Zeit, während der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr - 1.
- besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für seine Verwendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder
- 2.
- als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden.