§ 64 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
- 1.
- im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamter oder Richter gestanden hat oder
- 2.
- im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder
- 3.
- im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat oder
- 4.
- Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat oder
- 5.
- als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat oder
- 6.
- zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.
²Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. ³Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.(2) § 20 gilt entsprechend. ²Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.