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Soldatenversorgungsgesetz

Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

  • Teil 2: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
    • Abschnitt 7: Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit

§ 64 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

1.
im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamter oder Richter gestanden hat oder
2.
im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder
3.
im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat oder
4.
Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat oder
5.
als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat oder
6.
zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.
²Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. ³Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.

(2) § 20 gilt entsprechend. ²Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.