Abschnitt 2: Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
Unterabschnitt 8: Berufsförderung der Berufssoldaten
§ 40 Eingliederung von Berufssoldaten in das Erwerbsleben
Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 3a, 4, 7 und 8 erleichtert.²Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 7 Absatz 4 gewährt werden.³§ 7a gilt entsprechend.