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Soldatenversorgungsgesetz

Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

  • Teil 2: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
    • Abschnitt 2: Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
      • Unterabschnitt 8: Berufsförderung der Berufssoldaten

§ 40 Eingliederung von Berufssoldaten in das Erwerbsleben

Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 3a, 4, 7 und 8 erleichtert. ²Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 7 Absatz 4 gewährt werden. ³§ 7a gilt entsprechend.