freiRecht
Soldatenversorgungsgesetz

Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

  • Teil 2: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
    • Abschnitt 4: Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen

§ 56 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Absatz 1 und des § 57 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. ²§ 12 Absatz 8 und § 38 Absatz 2 bleiben unberührt.