Abschnitt 7: Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 68 Zeiten bei Stationierungsstreitkräften
Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat vor der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat.