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Soldatenversorgungsgesetz

Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

  • Teil 2: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
    • Abschnitt 6: Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen

§ 63g Anrechnung von Geldleistungen

§ 90 gilt entsprechend.