Abschnitt 4: Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
§ 61 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Absatz 6) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen.²Das Gleiche gilt für eine Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu gewähren ist.