Abschnitt 4: Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
§ 57 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Absatz 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesbeamtengesetzes und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf Berufsförderung.²Das Bundesministerium der Verteidigung stellt ihren Verlust fest.³Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.