Abschnitt 7: Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 69 Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne der §§ 22, 64 Absatz 1 Nummer 1 steht für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland gleich.²§ 24b findet entsprechende Anwendung.