§ 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
Übergangsbeihilfe erhalten
- 1.
- Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet
- a)
- wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder
- b)
- wegen Dienstunfähigkeit,
- 2.
- Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldaten auf Zeit übernommen werden.
²Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. ³Zusätzlich wird ein Überbrückungszuschuss nach § 21 des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt, es sei denn, dass der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. ⁴§ 12 Absatz 8 gilt entsprechend.