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Soldatenversorgungsgesetz

Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

  • Teil 2: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
    • Abschnitt 1: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst Leistenden
      • Unterabschnitt 4: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen

§ 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit

Übergangsbeihilfe erhalten
1.
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet
a)
wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder
b)
wegen Dienstunfähigkeit,

2.
Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldaten auf Zeit übernommen werden.
²Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. ³Zusätzlich wird ein Überbrückungszuschuss nach § 21 des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt, es sei denn, dass der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. § 12 Absatz 8 gilt entsprechend.