Soldatenversorgungsgesetz
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
- Teil 2: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
- Abschnitt 4: Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
§ 50 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur insoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar sind. ²Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann gegen den Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht werden. ³Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.