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Soldatenversorgungsgesetz

Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

  • Teil 2: Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
    • Abschnitt 2: Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
      • Unterabschnitt 4: Kapitalabfindung

§ 34 Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts

(1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil der Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen Dienst wieder verwendet wird, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit von den Dienstbezügen einzubehalten, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. ²Die einbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehaltes zuständig ist.

(2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehaltes insoweit zurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. ²Das Bundesministerium der Verteidigung kann Teilzahlungen zulassen.