§ 21 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach
§ 20 erhöht sich um die Zeit, die
- 1.
- ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat
- a)
- in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
- b)
- in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
- 2.
- im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.
²§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. ³Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.