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Soldatengesetz

Soldatengesetz

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

  • Zweiter Abschnitt: Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit
    • 3. Beendigung des Dienstverhältnisses
      • a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten

§ 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

(1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom Brigadegeneral und den entsprechenden Dienstgraden an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

(2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten geltenden Vorschriften der §§ 56, 57 und 58 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. ²Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Berufsoffizier gilt mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.