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Unterhaltssicherungsgesetz

Unterhaltssicherungsgesetz

Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden

  • Kapitel 3: Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende und Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen
    • Abschnitt 2: Sicherung des Unterhalts der Angehörigen

§ 21 Überbrückungszuschuss

Freiwilligen Wehrdienst Leistende, die einen freiwilligen Wehrdienst von mindestens einem Monat und höchstens sechs Monaten geleistet haben, erhalten bei der Entlassung einen Überbrückungszuschuss, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt mit einem Angehörigen leben. Die Höhe des Überbrückungszuschusses entspricht
1.
für eine oder einen der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannte Angehörige oder genannten Angehörigen dem Betrag einer monatlichen Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und
2.
für jedes Kind der Hälfte des Betrages nach Nummer 1.