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Pflanzenbeschauverordnung

Pflanzenbeschauverordnung

  • Zweiter Abschnitt: Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr

§ 5 Anforderungen

Die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen. ²Die zuständige Behörde kann die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen. ³Satz 1 gilt nicht, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union dies vorsehen.