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Pflanzenbeschauverordnung

Pflanzenbeschauverordnung

  • Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1c Durchführung von Untersuchungen

Soweit es zur Feststellung von Schadorganismen erforderlich ist, können bei den Untersuchungen, die durch diese Verordnung vorgeschrieben oder nach dieser Verordnung zulässig sind, auch Befallsgegenstände zerstört werden.