Pflanzenbeschauverordnung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1c Durchführung von Untersuchungen
Soweit es zur Feststellung von Schadorganismen erforderlich ist, können bei den Untersuchungen, die durch diese Verordnung vorgeschrieben oder nach dieser Verordnung zulässig sind, auch Befallsgegenstände zerstört werden.