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Pflanzenbeschauverordnung

Pflanzenbeschauverordnung

  • Zweiter Abschnitt: Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr

§ 2 Einfuhrverbot für Schadorganismen

Die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden.