Pflanzenbeschauverordnung
- Dritter Abschnitt: Innergemeinschaftliches Verbringen
- Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für das Verbringen in Schutzgebiete
§ 13i Besondere Anforderungen an das Verbringen
Die in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen in die dort genannten Schutzgebiete nur verbracht werden, wenn die jeweiligen Anforderungen erfüllt werden.
- Pflanzenbeschauverordnung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Zweiter Abschnitt: Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr
- Dritter Abschnitt: Innergemeinschaftliches Verbringen
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen
- Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für das Verbringen in Schutzgebiete
- Unterabschnitt 3: Besondere Vorschriften für abgegrenzte Gebiete
- Vierter Abschnitt: Registrierung, Kennzeichnung und Behandlung von Holz
- Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen