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Pflanzenbeschauverordnung

Pflanzenbeschauverordnung

  • Dritter Abschnitt: Innergemeinschaftliches Verbringen
    • Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für das Verbringen in Schutzgebiete

§ 13i Besondere Anforderungen an das Verbringen

Die in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen in die dort genannten Schutzgebiete nur verbracht werden, wenn die jeweiligen Anforderungen erfüllt werden.