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Pflanzenbeschauverordnung

Pflanzenbeschauverordnung

  • Dritter Abschnitt: Innergemeinschaftliches Verbringen
    • Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für das Verbringen in Schutzgebiete

§ 13l Maßnahmen

Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen nach § 13k Abs. 2 Tatsachen fest, die auf einen Befall mit den in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so kann sie zum Schutz gegen die Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen in ein Schutzgebiet die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr anordnen. ²Sie kann ferner die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der in § 13i aufgeführten Anforderungen sicherzustellen. ³§ 1d gilt entsprechend.