Pflanzenbeschauverordnung
- Dritter Abschnitt: Innergemeinschaftliches Verbringen
- Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für das Verbringen in Schutzgebiete
§ 13l Maßnahmen
Stellt die zuständige Behörde bei Untersuchungen nach § 13k Abs. 2 Tatsachen fest, die auf einen Befall mit den in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen schließen lassen, so kann sie zum Schutz gegen die Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen in ein Schutzgebiet die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr anordnen. ²Sie kann ferner die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der in § 13i aufgeführten Anforderungen sicherzustellen. ³§ 1d gilt entsprechend.
- Pflanzenbeschauverordnung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Zweiter Abschnitt: Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr
- Dritter Abschnitt: Innergemeinschaftliches Verbringen
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen
- Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für das Verbringen in Schutzgebiete
- Unterabschnitt 3: Besondere Vorschriften für abgegrenzte Gebiete
- Vierter Abschnitt: Registrierung, Kennzeichnung und Behandlung von Holz
- Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen