§ 7a Angaben bei der Einfuhr
Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die in
Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt, ist verpflichtet, unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen:
- 1.
- Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen pflanzenbeschaurechtlichen Vorschriften unterfallenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften und der botanischen Bezeichnung der Pflanzen,
- 2.
- die Nummern der Zeugnisse nach § 6,
- 3.
- Name und Anschrift des Einführers sowie dessen Registriernummer im Sinne des § 13n Abs. 2,
- 4.
- im Falle von Sendungen, die an einem genehmigten Kontrollort nach § 8a untersucht werden sollen, die Registriernummer des Einführers und die Bezeichnung des genehmigten Kontrollorts.
²Mit der Einfuhr unterliegen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände der Überwachung durch die zuständige Behörde. ³Verfügungsberechtigte und Besitzer der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände im Sinne des Satzes 1 dürfen diese nicht vor der Untersuchung nach § 8 Absatz 1 von dem Eingangsort oder dem genehmigten Kontrollort entfernen.