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Pflanzenbeschauverordnung

Pflanzenbeschauverordnung

  • Zweiter Abschnitt: Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr

§ 10 Einfuhrerleichterungen

Die §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von bis zu 50 Schnittblumen und bis zu 3 Kilogramm Früchten je Person mit Ursprung in Europa und dem angrenzenden Mittelmeerraum,
1.
nicht ausdrücklich Einfuhrverbote der §§ 2 bis 4 entgegenstehen und
2.
die Befallsgegenstände nicht zu erwerbsmäßigen, züchterischen oder wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind; für Saatgut bleibt § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I Nr. 1 und Kapitel II Nr. 5 und 6 der Richtlinie 2000/29/EG unberührt.