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Pflanzenbeschauverordnung

Pflanzenbeschauverordnung

  • Vierter Abschnitt: Registrierung, Kennzeichnung und Behandlung von Holz

§ 13s Verwendung von hölzernem Verpackungsmaterial

Ist es für die Einfuhr von hölzernem Verpackungsmaterial in ein Drittland Voraussetzung, dass das hölzerne Verpackungsmaterial nach den Vorschriften des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt und gekennzeichnet ist, darf derjenige, der Waren in dieses Drittland senden will und dabei hölzernes Verpackungsmaterial verwendet, nur hölzernes Verpackungsmaterial verwenden, das nach § 13q Absatz 1 gekennzeichnet ist.