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Richtlinie (EG) 2000/29

Richtlinie (EG) 2000/29

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

ANHANG IV

ANHANG IV

TEIL A

VON ALLEN MITGLIEDSTAATEN ZU STELLENDE, BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DAS VERBRINGEN VON PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSEN UND ANDEREN GEGENSTÄNDEN IN DIE UND INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN

Kapitel I

PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE MIT URSPRUNG AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT



Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere GegenständeBesondere Anforderungen
1.1.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Thuja L. und Taxus L., außer Holz in Form von:— Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
— Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
— Holz von Libocedrus decurrens Torr., wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 82 °C für einen Zeitraum von 7 bis 8 Tagen bearbeitet oder zu Bleistiften verarbeitet worden ist,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekannt ist
Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde:a)  Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii angegeben wird,
oder
b)  Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,
oder
c)  Kesseldruckimprägnierung mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Produkt; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden,
und
amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung (außer im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist
1.2.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), in Form von:— Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekannt ist
Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde:a)  Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns); Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,
oder
b)  Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,
und
amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung (außer im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist
1.3.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Thuja L. und Taxus L., außer Holz in Form von:— Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
— Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekannt ist
Amtliche Feststellung, dass das Holza)  frei von Rinde ist
oder
b)  bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „Kiln-dried“, „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,
oder
c)  sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii angegeben wird,
oder
d)  sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,
oder
e)  sachgerecht mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden
 —————
1.5Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Holz in Form von:— Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
— Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Russland, Kasachstan und der Türkei
Amtliche Feststellung, dass das Holza)  aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei sind von
spp. (außereuropäische Populationen),
spp. (außereuropäische Populationen),
spp. (außereuropäische Populationen).
Der Name des Gebiets wird unter der Rubrik „Ursprungsort“ in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii vermerkt,oder
b)  rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden,
oder
c)  bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „Kiln-dried“, „K.D.“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,
oder
d)  sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii angegeben wird,
oder
e)  sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,
oder
f)  sachgerecht mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden
1.6Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), außer Holz in Form von:— Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,
— Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in anderen Drittländern als
— Russland, Kasachstan und der Türkei,
— europäischen Drittländern,
— Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekannt ist
Amtliche Feststellung, dass das Holza)  rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden,
oder
b)  bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „Kiln-dried“, „K.D.“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,
oder
c)  sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,
oder
d)  sachgerecht mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden,
oder
e)  sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii angegeben wird
1.7.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen wurde, mit Ursprung in:— Russland, Kasachstan und der Türkei,
— anderen außereuropäischen Ländern als Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist.
Amtliche Feststellung, dass das Holz
a)  aus Gebieten stammt, die als frei von
spp. (außereuropäische Populationen),
spp. (außereuropäische Populationen),
spp. (außereuropäische Populationen).

bekannt sind. Der Name des Gebiets wird unter der Rubrik „Ursprungsort“ in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) vermerkt,
oder
b)  aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist,
oder
c)  einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist,
oder
d)  einer sachgerechten Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,
oder  
e)  sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,
2.Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz Das Verpackungsmaterial aus Holz muss— aus entrindetem Holz gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel“ hergestellt sein,
— einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen worden sein und
— eine Markierung gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards aufweisen, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.
2.1.Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, außer Holz in Form von— Holz zur Furnierherstellung,
— Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,
— Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht
mit Ursprung in den USA und Kanada.
Amtliche Feststellung, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „Kiln-dried“, „K.D.“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.
2.2.Holz von Acer saccharum Marsh., zur Furnierherstellung, mit Ursprung in den USA und KanadaAmtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die als frei von Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau bekannt sind, und es dazu bestimmt ist, zur Furnierherstellung verwendet zu werden.
2.3.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., außer Holz in Form von— Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,
— Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das ausHolz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände
mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA
Amtliche Feststellung, dassa)  das Holz seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist; der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen,
oder
b)  die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden
oder
c)  das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war
2.4.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise aus Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc.mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA gewonnen wurde
Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen
2.5.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführte lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USAAmtliche Feststellung, dass die Rinde ihren Ursprung in einem Gebiet hat, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen
3.Holz von Quercus L., außer Holz in Form von:— Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,
— Fässern, Trögen, Bottichen, Kübeln und anderen Böttcherwaren und Teilen davon, einschließlich Fassstäben, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist,
— Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA
Amtliche Feststellung, dass das Holza)  bis zur völligen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde,
oder
b)  rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, nicht übersteigt,
oder
c)  rindenfrei ist und mit Hilfe einer geeigneten Heißluft- oder Heißwasserbehandlung desinfiziert wurde,
oder
d)  bei Schnittholz mit oder ohne Rindenreste einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „Kiln-dried“, „K.D.“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.
 —————
4.1.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Betula L., außer Holz in Form von:— Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,
— Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände, mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist
Amtliche Feststellung, dassa)  die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden,
oder
b)  das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war
4.2.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Betula L. gewonnen wurdeAmtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in einem Land hat, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius Gory ist
4.3.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführte Rinde und Gegenstände aus Rinde von Betula L., mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt istAmtliche Feststellung, dass die Rinde frei von Holz ist
5. Holz von Platanus L., ausgenommen in Form von:— Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,
— Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
jedoch einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Armenien, der Schweiz oder den USA.
Amtliche Feststellung, dass das Holz bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „Kiln-dried“, „K.D.“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.
6.Holz von Populus L., ausgenommen in Form von:— Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,
— Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents
Amtliche Feststellung, dass das Holz— rindenfrei ist
— oder
— einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung „Kiln-dried“, „K.D.“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.
7.1.1.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von
Marsh. mit Ursprung in den USA und Kanada oder
L. mit Ursprung auf dem amerikanischen Kontinent gewonnen wurde.
Amtliche Feststellung, dass das Holza)  aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist
oder
b)  bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying)
oder
c)  sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden;
oder
d)  sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.
7.1.2.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von
L. mit Ursprung in Armenien, der Schweiz oder den USA gewonnen wurde.
Amtliche Feststellung, dass das Holza)  bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying)
oder
b)  sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden;
oder
c)  sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.
7.2.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Quercus L. gewonnen wurde, mit Ursprung in den USA Amtliche Feststellung, dass das Holz
a)  einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist,
oder
b)  einer sachgerechten Begasung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,
oder  
c)  sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben
7.3.Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in außereuropäischen Ländern 
Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde
a)  sachgerecht mit einem nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Mittel begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,
oder
b)  sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rindenquerschnitt (einschließlich des Rindenkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,
und
amtliche Feststellung, dass die Rinde nach ihrer Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung, die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist
7.4.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., außer Holz in Form von— Plättchen und Sägespänen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
— Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
jedoch einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada und den USA.
Amtliche Feststellung, dass das Holza)  seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist,
oder
b)  sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,
oder
c)  das Holz sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.
7.5.Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, ganz oder teilweise gewonnen von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L. mit Ursprung in Kanada und den USA.Amtliche Feststellung, dass das Holza)  seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist,
oder
b)  in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,
oder
c)  sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten im gesamten Plättchenquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.
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8.1.Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), außer Samen und Früchten, mit Ursprung in außereuropäischen LändernUnbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1  gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen aus Baumschulen stammen und daß  der Ort der Erzeugung frei von Pissodes spp. (außereuropäische Erreger) ist.
8.2.Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), außer Samen und Früchten, von mehr als 3 m Höhe, mit Ursprung in außereuropäischen LändernUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1 und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 8.1  gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß  der Ort der Erzeugung frei von Scolytidae spp. (außereuropäische Erreger) ist.
9. Pflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 8.1 und 8.2  gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß  weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode  Anzeichen weder von Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers nochScirrhia pini Funk et Parker festgestellt wurden.
10.Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2 und 9  gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß  weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode  Anzeichen vonMelampsora medusae Thümen festgestellt wurden.
11.01.Pflanzen von Quercus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USAUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt bekannt sind.
11.1.Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in außereuropäischen LändernUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 11.01 gelten, amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cronartium spp. (außereuropäische Erreger) festgestellt wurden.
11.2.Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer SamenUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 11.1 gelten, amtliche Feststellung, daßa)  die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder
b)   weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode  Anzeichen vonCryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt wurden.
11.3.Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von AmerikaAmtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und:a)  ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ aufgeführt ist,
oder
b)  ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes bei amtlichen Kontrollen auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abegschlossenen Vegetationsperioden gemäß den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde und in den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 dieser Richtlinie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ aufgeführt ist und als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde.
11.4.Pflanzen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., ausgenommen Früchte und Samen, aber einschließlich abgeschnittener Äste mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USAAmtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufzuführen
11.5Pflanzen von Betula L., ausgenommen Früchte und Samen, aber einschließlich abgeschnittener Äste von Betula L. mit oder ohne BlattwerkAmtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius Gory ist
12.Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Armenien, der Schweiz oder den USA.Amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festgestellt wurden.
13.1.Pflanzen von Populus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in DrittländernUnbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 3 gelten, amtliche Feststellung, daß  weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode  Anzeichen vonMelampsora medusae Thümen festgestellt wurden.
13.2.Pflanzen von Populus L., außer Samen und Früchten, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen KontinentsUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 3 sowie Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 13.1 gelten, amtliche Feststellung, daß  weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode  Anzeichen vonMycosphaerella populorum G. E. Thompson festgestellt wurden.
14.Pflanzen von Ulmus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Ländern Nordamerikas Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von „Candidatus Phytoplasma ulmi“ festgestellt wurden.
14.1.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Pfropfreiser, Stecklinge, Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Samen von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L. mit Ursprung in Kanada und den USA.Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18, Anhang III Teil B Nummern 1 und 2 bzw. ggf. Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 17, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1 und 23.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzena)  ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist,
oder
b)  vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang — oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde,
i)  und der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,
und
ii)  der jährlich zweimal zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf Anzeichen von Saperda candida Fabricius untersucht wurde,
und
iii)  an dem die Anbaufläche der Pflanzen
— physisch vollständig gegen die Einschleppung von Saperda candida Fabricius geschützt war,
— oder
— geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 500 m breiten Pufferzone umgeben war, in der Saperda candida Fabricius nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,
und
iv)  an dem die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gewissenhaft auf Saperda candida Fabricius untersucht wurden, vor allem im Stamm der Pflanzen, gegebenenfalls auch durch destruktive Probenahme.
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16.1.Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und  ihren Hybriden, mit Ursprung in DrittländernDie Früchte müssen frei von Stielen und Laub sein und auf ihrer Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen.
16.2.Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihren Hybriden, mit Ursprung in DrittländernUnbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.3, 16.4, 16.5 und 16.6 gelten, amtliche Feststellung, dassa)  die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
b)  die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
c)  die Früchte ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii befunden wurde und der in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen ist,
oder
d)  auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii angewandt werden,
und
die Früchte einer Behandlung mit Natriumorthophenylphenol oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii aufgeführt ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
und
bei vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführten amtlichen Kontrollen festgestellt wurde, dass die Früchte keine Anzeichen von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii aufweisen,
und
die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
oder
e)  bei zur industriellen Verarbeitung bestimmten Früchten bei amtlichen Kontrollen vor der Ausfuhr festgestellt wurde, dass die Früchte keine Anzeichen von Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii aufweisen,
und
auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii angewandt werden,
und
die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 genehmigt wurden,
und
die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die ein Etikett mit einem Rückverfolgungscode und der Angabe tragen, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind,
und
die Zeugnisse gemäß