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Pflanzenbeschauverordnung

Pflanzenbeschauverordnung

  • Zweiter Abschnitt: Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr

§ 11 Vorratsschutz

Die in Anlage 1 aufgeführten lebenden Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse können vor der zollamtlichen Abfertigung auf Befall mit in Anlage 2 aufgeführten Schadorganismen untersucht werden, wenn ein Anhaltspunkt für einen Befall besteht. ²Sollen sie in einen Freihafen verbracht werden, kann die zuständige Behörde anordnen, dass sie unverzüglich zur Untersuchung anzumelden sind. ³Ergibt die Untersuchung einen Befall, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die lebenden Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entseucht, verarbeitet oder wieder ausgeführt werden; sie kann hierfür nähere Bestimmungen treffen.