Pflanzenbeschauverordnung
- Zweiter Abschnitt: Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr
§ 11 Vorratsschutz
Die in Anlage 1 aufgeführten lebenden Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse können vor der zollamtlichen Abfertigung auf Befall mit in Anlage 2 aufgeführten Schadorganismen untersucht werden, wenn ein Anhaltspunkt für einen Befall besteht. ²Sollen sie in einen Freihafen verbracht werden, kann die zuständige Behörde anordnen, dass sie unverzüglich zur Untersuchung anzumelden sind. ³Ergibt die Untersuchung einen Befall, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die lebenden Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entseucht, verarbeitet oder wieder ausgeführt werden; sie kann hierfür nähere Bestimmungen treffen.
- Pflanzenbeschauverordnung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Zweiter Abschnitt: Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr
- Dritter Abschnitt: Innergemeinschaftliches Verbringen
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen
- Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für das Verbringen in Schutzgebiete
- Unterabschnitt 3: Besondere Vorschriften für abgegrenzte Gebiete
- Vierter Abschnitt: Registrierung, Kennzeichnung und Behandlung von Holz
- Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen