Pflanzenbeschauverordnung
- Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage 1
Vorratsschutz, lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (zu )
- 1
- GetreideGerste (Hordeum vulgare L.),
Hafer (Avena sativa L.),
Mais (Zea mays L.),
Mohrenhirse (Sorghum Moench),
Roggen (Secale cereale L.),
Weizen (Triticum sp.),
auch geschält, geschliffen, geschrotet, gequetscht, entspelzt oder gestutzt
- 2
- Reis (Oryza sativa L.), gebrochen
- 3
- Wurzelknollen von Maniok (Manihot esculenta Crantz), auch getrocknet, zerkleinert oder als Pellets
- 4
- Erdnuss (Arachis hypogaea L.), mit oder ohne Hülse, auch zerkleinert
- 5
- Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten (Leguminosae)
- 6
- Rückstände der Stärkeherstellung aus Maniok, auch als Pellets
- 7
- Ölkuchen und andere Rückstände der Gewinnung pflanzlicher Öle, auch zerkleinert, außer Öldraß
- Pflanzenbeschauverordnung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Zweiter Abschnitt: Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr
- Dritter Abschnitt: Innergemeinschaftliches Verbringen
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen
- Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für das Verbringen in Schutzgebiete
- Unterabschnitt 3: Besondere Vorschriften für abgegrenzte Gebiete
- Vierter Abschnitt: Registrierung, Kennzeichnung und Behandlung von Holz
- Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen