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Pflanzenbeschauverordnung

Pflanzenbeschauverordnung

  • Vierter Abschnitt: Registrierung, Kennzeichnung und Behandlung von Holz

§ 13o Ruhen der Registrierung

Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach § 13n Abs. 4 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. ²Mit dem Ruhen der Registrierung erlöschen die dem Betrieb nach § 13d Abs. 1 Satz 1 und § 13k Abs. 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen. ³Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Registrierung auch auf Antrag des registrierten Betriebes anordnen.