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Pflanzenbeschauverordnung

Pflanzenbeschauverordnung

  • Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1b Anzeigepflichten in besonderen Fällen

Wer Kartoffeln mit Ursprung in Polen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken anbauen, aufbereiten, lagern oder verarbeiten will, hat dies unter Angabe des Datums des Eintreffens der Kartoffeln, des Aufbewahrungsortes, des Lagerortes oder des Ortes der Verarbeitung und des beabsichtigten Verwendungszweckes der Kartoffeln der zuständigen Behörde spätestens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Kartoffeln anzuzeigen und eine Untersuchung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen. ²Die zuständige Behörde kann eine Untersuchung der Kartoffeln durchführen.