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Pflanzenbeschauverordnung
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Pflanzenbeschauverordnung
Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Anlage 5 Kennzeichnung für behandeltes Holz nach (zu )
Pflanzenbeschauverordnung
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Begriffsbestimmungen
§ 1a
Anzeigepflichten
§ 1b
Anzeigepflichten in besonderen Fällen
§ 1c
Durchführung von Untersuchungen
§ 1d
Leitlinien
Zweiter Abschnitt: Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr
§ 2
Einfuhrverbot für Schadorganismen
§ 3
Einfuhrverbot für befallene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
§ 4
Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
§ 4a
Neue Schadorganismen
§ 4b
Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
§ 5
Anforderungen
§ 6
Zeugnisse
§ 7
Eingangsort
§ 7a
Angaben bei der Einfuhr
§ 7b
Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial
§ 8
Untersuchung
§ 8a
Genehmigter Kontrollort
§ 8b
Untersuchung am genehmigten Kontrollort
§ 8c
Pflichten des Einführers
§ 9
Maßnahmen
§ 10
Einfuhrerleichterungen
§ 11
Vorratsschutz
§ 12
Ausfuhruntersuchung
§ 13
Durchfuhr
Dritter Abschnitt: Innergemeinschaftliches Verbringen
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen
§ 13a
Verbringungsverbot
§ 13b
Anforderungen
§ 13c
Pflanzenpass
§ 13d
Genehmigung
§ 13e
Aufzeichnung und Aufbewahrung
§ 13f
Untersuchung
§ 13g
Maßnahmen
Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für das Verbringen in Schutzgebiete
§ 13h
Verbringungsverbot
§ 13i
Besondere Anforderungen an das Verbringen
§ 13j
Pflanzenpass
§ 13k
Genehmigung
§ 13l
Maßnahmen
§ 13m
Befördern durch ein Schutzgebiet
Unterabschnitt 3: Besondere Vorschriften für abgegrenzte Gebiete
§ 13ma
Verbringung innerhalb oder aus einem abgegrenzten Gebiet
§ 13mb
Verbringung durch ein abgegrenztes Gebiet
Vierter Abschnitt: Registrierung, Kennzeichnung und Behandlung von Holz
§ 13n
Registrierung
§ 13o
Ruhen der Registrierung
§ 13p
Registrierung bei der Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz
§ 13q
Kennzeichnung
§ 13r
Ausbesserung und Aufarbeitung von hölzernem Verpackungsmaterial
§ 13s
Verwendung von hölzernem Verpackungsmaterial
Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 14
Ausnahmen
§ 14a
Ausnahmen für Versuchs- und Züchtungszwecke
§ 14b
Mitteilungen
§ 14c
Forderungsübergang
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
§ 18
Anlage 1
Anlage 1 (zu § 11) Vorratsschutz, lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
Anlage 2
Anlage 2 (zu § 11) Vorratsschutz, Schadorganismen
Anlage 3
Anlage 3 (zu § 12 Abs. 3 Satz 2)
Anlage 4
Anlage 4 (zu § 12 Abs. 3 Satz 3)
Anlage 5
Anlage 5 (zu § 13q) Kennzeichnung für behandeltes Holz nach § 13q