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Pflanzenbeschauverordnung

Pflanzenbeschauverordnung

  • Dritter Abschnitt: Innergemeinschaftliches Verbringen
    • Unterabschnitt 3: Besondere Vorschriften für abgegrenzte Gebiete

§ 13mb Verbringung durch ein abgegrenztes Gebiet

Pflanzen der Gattungen und Arten, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, dürfen durch ein abgegrenztes Gebiet im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 nur in geschlossenen Behältern oder Verpackungen verbracht werden.