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Pflanzenbeschauverordnung

Pflanzenbeschauverordnung

  • Zweiter Abschnitt: Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr

§ 4 Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände

Die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem dort jeweils aufgeführten Gebiet dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden. ²Soweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraussetzungen für das Einfuhrverbot aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.