Pflanzenbeschauverordnung
- Zweiter Abschnitt: Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr
§ 13 Durchfuhr
Die §§ 2 bis 8c gelten bei der Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil A Kapitel I Nr. 1.1 bis 1.7, 2.1, 2.2, 3, 5, 6 und 7.1 bis 7.3 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, entsprechend. ²Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Durchfuhr von in Satz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gestatten, wenn durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen verhindert wird. ³Im Übrigen sind die Vorschriften dieser Verordnung im Falle der Durchfuhr nicht anzuwenden.
- Pflanzenbeschauverordnung
- Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Zweiter Abschnitt: Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr
- Dritter Abschnitt: Innergemeinschaftliches Verbringen
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen
- Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für das Verbringen in Schutzgebiete
- Unterabschnitt 3: Besondere Vorschriften für abgegrenzte Gebiete
- Vierter Abschnitt: Registrierung, Kennzeichnung und Behandlung von Holz
- Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen