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Pflanzenbeschauverordnung

Pflanzenbeschauverordnung

  • Dritter Abschnitt: Innergemeinschaftliches Verbringen
    • Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen

§ 13b Anforderungen

Die in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie den in dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.