§ 43a Evaluierung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Vorschrift über die Erfahrungen mit den Regelungen von
§ 35 Absatz 1a,
§ 37 Absatz 1 Nummer 1 und
§ 38 Absatz 4a.