Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Teil 3: Verfahren
- Kapitel 1: Verwaltungssachen
- Abschnitt 4: Gemeinsame Bestimmungen
§ 77 Beteiligtenfähigkeit
Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.